Statuten

Allgemeines

Im Text verwendete Abkürzungen

Schweizerischer Turnverband  STV
Sportversicherungskasse des STV SVK-STV
 STV Buttisholz Verein
Generalversammlung  GV
Vereinsvorstand VS
Gruppenpräsidenten*innen  GP
Technische Kommission        TK
Turner*innen A  TA
Turner*innen B    TB

                                                                                                                                                                                                          

I.        Name und Sitz

Art.    1 Name

Der STV Buttisholz ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. 

 

Art.    2 Sitz

Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde Buttisholz. 

II.       Zweck des Vereins

Art.    3 Zweck, Neutralität

Der Verein

- fördert die turnerische und sportliche Betätigung seiner Mitglieder und unterstützt die entsprechenden Ausbildungs-, Wettkampf- 
  und Spielmöglichkeiten.
- legt ein besonderes Gewicht auf die geistige und körperliche Erziehung der Jugend.
- koordiniert die Aktivitäten der Abteilungen.
- fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.
- ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

Art.    4 Zugehörigkeit

Der Verein und seine Abteilungen sind Mitglied

- des Schweizerischen Turnverbandes
- STV Turnverband Luzern, Ob- und Nidwalden
- Volley Swiss
- Netzball Swiss
- Alle Aktivmitglieder sind obligatorisch bei der Sportversicherungskasse STV versichert. Sie unterstehen deren Statuten und
  Reglementen. 

 

III.      Vereinsstruktur

Art.    5 Bestand, Abteilungen

Die Gruppierungen des STV Buttisholz sind auf Breitensportbasis von „Klein bis Gross“ abzubilden. Gruppierungen können je nach Umstände und Veränderungen, nach Rücksprache mit dem VS, angepasst werden. 

 

IV.     Mitgliedschaft und Ernennungen

Art.    6 Mitgliederkategorien

Der Verein und seine Abteilungen umfassen folgende Mitgliederkategorien

- Aktivmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Passivmitglieder
- Gönner 

Die Vereinsmitglieder haben die Statuten und die Vereinsbeschlüsse zu befolgen und die Interessen des Vereins zu wahren.

 

Art.    7 Versicherung

Die turnenden Mitglieder sind für ihren Versicherungsschutz selber verantwortlich.

 

Art.    8 Mindestalter

Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer die obligatorische Schulpflicht erfüllt hat.

 

Art.    9 Eintritt, Austritt/Übertritt

Die Abteilungen regeln die Mitgliedschaft nach ihren eigenen Vorgaben, melden jedoch die Ein- und Austritte an den VS zwecks Kenntnisnahme an der GV. Der Übertritt von einer Mitgliederkategorie in eine andere kann jederzeit erfolgen.

 

Art.    10 Dispens

Mitglieder, welche vorübergehend Vereinsabwesend sind, z.B. durch Reisen, Urlaub oder Schwangerschaft, können ein Dispensgesuch einreichen, welches vom VS genehmigt werden muss. Während der Dispenszeit sind beide Teile von ihren Verpflichtungen enthoben.

 

Art.    11 Ausschluss

Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des Vereins oder der Verbände vorsätzlich oder gröblich verletzen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch GV-Beschluss ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen. 

 

Art.    12 Ehrenmitglieder

Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung, die der Verein verleiht. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den STV Buttisholz im Besonderen oder um die Förderung des Sportes im Allgemeinen verdient gemacht hat.Die Allgemeinen Anforderungen an die Ehrenmitgliedschaft sind:

a) 10 Jahre (mind.) Vorstandstätigkeit Verein
b) 20 Jahre (mind.) Leitertätigkeit
c) 20 Jahre (mind.) Funktionen im erweiterten Vorstand oder allg. im Verein
d) 5 x (mind.) OK-Mitglied für STV-Anlässe im Dorf
e) 3 x (mind.) OK-Mitglied für STV-Anlässe kantonsübergreifend
f) überdurchschnittliche Verdienste für den Verein oder Verband
g) überdurchschnittliche sportliche Erfolge für den Verein 

Vorschläge zur Ernennung gehen vom VS oder den einzelnen Stimmberechtigten zur Beratung in den VS und bei Genehmigung an die GV. 

 

Art.    13 Passivmitglieder und Gönner

Passivmitglied oder Gönner kann werden, wer sich für die Sache des Turnens interessiert und den Verein finanziell unterstützt. Die Mitgliedschaft entsteht mit der Bezahlung des entsprechenden Beitrages, oder des Gönnerbeitrages, es bedarf für die Aufnahme keines Beschlusses. 

 

V.      Organe/Vorschlagsweg zu Ernennungen

Art.    14 Organe

Die Organe des Vereins sind

- Generalversammlung  GV
- Vorstand  VS
- Gruppenpräsident*innen GP
- Technische Kommission  TK
- Spezialkommissionen
- Revisor*innen  

 

Generalversammlung

Art.    15 Termin und Zusammensetzung

Die GV als oberstes Organ findet in der Regel 1 Mal im Vereinsjahr statt und wird durch das Präsidium geleitet.Sie setzt sich zusammen aus den

- Aktiv-, Passiv-, und Ehrenmitgliedern
- Revisor*innen 

 

Art.    16 Geschäfte

Der GV obliegen folgende Geschäfte

- Wahl der Stimmenzähler*innen
- Genehmigung des Protokolls der letzten GV
- Abnahme der Jahresberichte des Präsidiums und der Abteilungen
- Abnahme der Jahresrechnung des Vereins
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Budgets
- Wahl des Präsidiums
- Wahl der übrigen Mitglieder des VS
- Wahl der Revisor*innen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Anträge 

 

Art.    17 Eingabe für Anträge

Anträge an die GV sind mindestens 20 Tage vorher schriftlich an den VS einzureichen. Zu spät eingereichte Anträge sowie Anträge an der GV können behandelt werden, wenn eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dem Eintreten zustimmt.

 

Art.    18 Einberufung, Beschlussfähigkeit

Das Datum der GV ist spätestens 30 Tage vorher bekannt zu geben. Ort, Zeit, Traktandenliste sowie Anträge sind spätestens 14 Tage vor der GV in schriftlicher Form auf dem Post- oder elektronischen Weg zuzustellen. 

 

Art.    19 Ausserordentliche GV

Die Einberufung einer ausserordentlichen GV erfolgt durch den VS, oder auf Antrag von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder, unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden. 

 

Art.    20 Antragsrecht

Sämtliche Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder sind an der GV stimmberechtigt und haben das Recht Anträge zu stellen. 

 

Art.    21 Wahlen und Abstimmungen

Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden, sofern nicht geheime Abstimmung oder Wahl beschlossen wird (einfaches Mehr anwesender Stimmberechtigten). Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen, Fusion, Auflösung, entscheidet das Einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das Einfache Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich. 

 

Vorstand

Art.    22 Zusammensetzung

Der VS setzt sich zusammen aus

- Präsidium und 4 bis 5 Mitgliederder erweiterte VS bildet sich aus den Vertretungen der Abteilungen
- Gruppenpräsident*innen

Nach Möglichkeit soll jede Abteilung im VS vertreten sein. Der VS ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner eingeladenen Mitglieder beschlussfähig. 

 

Art.    23 Aufgaben

Die Aufgaben des VS sind

- allgemeine Leitung des Vereins gemäss Statuten und Pflichtenheften
- Vertretung nach aussen
- erstellen der Organigramme und Pflichtenhefte. 

 

Art.    24 Amtsdauer

Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten GV die Nachwahl für die restliche Amtszeit. 

 

Art.    25 Einberufung

Der VS trifft sich, wenn es das Präsidium oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachtet.  

 

Art.    26 Zeichnungsberechtigung

Das Präsidium zeichnet zu Zweien mit der Aktuarin und/oder der Kassierin rechtsverbindlich. Für Wertschriftenanlagen, Kontoeröffnungen, Kontoschliessungen, Transaktionen über den alltäglichen Transfer hinaus, zeichnen das Präsidium (kann einzeln oder zu Zweien sein) und die Kassierin zu Zweien. Für die Kasse, das Postcheck und Bankkontokorrent in alltäglichen Geschäften hat die Kassierin Einzelunterschrift. 

 

Technische Kommission (J&S Coach)

Art.    27 Zusammensetzung

Die TK setzt sich zusammen aus

- J&S Coach =Technische Leitung
- übrige 1 bis 3 Mitglieder, wobei jede Abteilung Mitglieder stellen darf.

Die TK ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. 

 

Art.    28 Aufgaben

Die Obliegenheiten der TK sind

- Koordination aller turnerischen Trainings- und Wettkampffragen
- Vorschläge an den VS über Beteiligung an den von Verbänden ausgeschriebenen Wettkämpfen, Meisterschaften und Turnfesten
- Einreichen des turnerischen Jahresprogrammes an den VS zuhanden der GV
- turnerische Organisation und Überwachung der unselbständigen Abteilungen, die dem Verein angehören
- dafür zu sorgen, dass die Einzelturner*innen in das Vereinsturnen integriert werden.

 

Art.    29 Einberufung

Die TK versammelt sich, wenn es die technische Leitung oder die Mehrheit der Kommissionsmitglieder als notwendig erachtet. 

 

Art.    30 Spezialkommissionen

Für besondere Aufgaben können durch den VS Kommissionen, Organisationskomitees oder Arbeitsgruppen gebildet werden. 

 

Revisor*innen

Art.    31 Zusammensetzung

Die Revisionskommission umfasst 2 Mitglieder. Sie bestimmen ihren Vorsitz selbst. 

 

Art.    32 Aufgaben

Die Revisor*innen prüfen die Jahresrechnung und Bilanz des Vereins, allfällige Fonds, Kassen von Kommissionen und Abrechnungen von Festanlässen. Sie erstatten der GV einen schriftlichen Bericht und stellen entsprechende Anträge an die GV.  

 

Art.    33 Stimm- und Wahlbüro

Die Revisor*innen führen, sofern notwendig, das Stimm- und Wahlbüro an der GV. 

 

VI.     Verwaltung

Art.    34 Protokoll

Über die GV sowie alle Vorstands- und Kommissions-Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. 

 

Art.    35 Reglemente und Pflichtenhefte

Die Detailaufgaben des VS, der Chargierten und Kommissionen sind in Pflichtenheften verbindlich zu umschreiben.

 

Art.    36 Zuständigkeit

Für den Erlass der Pflichtenhefte ist der VS zuständig. 

 

Art.    37 Archiv

Der Verein unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke und Gegenstände. Die Aufbewahrungsdauer beträgt 10 Jahre. 

 

VII.    Finanzen

Art.    38 Geschäftsjahr

Das Vereinsjahr schliesst jeweils auf den 31. Juli .

 

Art.    39 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins sind insbesondere

- Mitgliederbeiträge
- Subventionen
- Erträge aus Vereinsvermögen
- Gewinne aus Veranstaltungen
- freiwillige Beiträge und Schenkungen.

 

Art.    40 Ausgaben

Die Ausgaben des Vereins sind im Budget festgelegt, das von der GV genehmigt wird. 

 

Art.    41 Mitgliederbeiträge

Die Art und Höhe der Mitgliederbeiträge werden jährlich durch GV-Beschluss festgesetzt. 

 

Art.    42 Beitragsfrei

Von der Beitragspflicht gegenüber dem Verein sind ganz ausgenommen

- Ehrenmitglieder
- Mitglieder des VS, des erweiterten VS, der TK und alle Leiter*innen.

 

Art.    43 Haftbarkeit

Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vermögen, eine Haftung der Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.  

 

VIII.   Revisions- und Vollzugsbestimmungen

Art.    44 Teilrevision

Änderungen einzelner Artikel der Statuten können nur an der GV mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgenommen werden. 

 

Art.    45 Totalrevision

Eine Totalrevision der Statuten kann nur durch die GV mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 

 

Art.    46 Besondere Fälle

Für alle Fälle, die durch diese Statuten nicht geregelt sind, gelten sinngemäss die Statuten des Turnverbandes Luzern, Ob- und Nidwalden bzw. des STV. Im Falle dieser Gegebenheiten gilt:

A Statuten des Turnverbandes Luzern, Ob- und Nidwalden
B Statuten des STV SchweizKann eine Gegebenheit nicht durch deren Statuten klar geregelt werden, gilt die Gesetzgebung.  

                

Art.    47 Auflösung

Die Auflösung des Vereins oder einer Abteilung kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen GV mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.  

 

Art.    48 Vermögensverwendung bei Vereinsauflösung

Bei einer Auflösung des STV Buttisholz entscheidet die GV über die Verwendung des Vermögens und des Inventars. 

 

Art.    49 Vermögensverwendung bei Abteilungsauflösung

Muss eine Abteilung des Vereins aufgelöst werden, geht deren Vermögen zur treuhänderischen Verwaltung an den Verein. Wird innert 8 Jahren keine gleichartige Riege gebildet, geht das Vermögen in den Besitz des Vereins über. 

 

Art.    50 Frühere Bestimmungen

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 23. Januar 2001 und Anpassungen vom 30. Januar 2009 und 20. September 2019. 

 

Art.    51 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der GV vom 17. September 2021 genehmigt und treten nach der Genehmigung durch den Vorstand des Turnverbandes Luzern, Ob- und Nidwalden am 01. Januar 2022 in Kraft.  

 

Buttisholz, 17. September 2021       Für den STV Buttisholz    

Co-Präsidentin       Co-Präsidentin  Aktuarin 
Claudia Stocker-Portmann Fränzi Wicki       Luzia Röthlin-Ulrich 

 

Vorliegende Statuten wurden durch den Vorstand des Turnverbandes Luzern, Ob- und Nidwalden anlässlich seiner Sitzung vom 07.12.2021 genehmigt.      

Präsidentin   Geschäftsstellenleiterin  
Evi Hurschler     Mirjam Hebeisen